Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil A: Bedingungen für alle Verträge
Teil A gilt für jeden Vertrag mit Waterglass. Teil B gilt nur für Projekte und Beratung. Für die KI-Agenten-Plattform Waves gelten außerdem die Produktbedingungen Waterglass Waves.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Waterglass FlexCo mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 622959t (nachfolgend „wir“ oder „Waterglass“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Unsere Anschrift und unsere Kontaktdaten stehen im Impressum. Die AGB erfassen Beratung, die Entwicklung und den Betrieb von KI-Lösungen und Software sowie die Bereitstellung unserer Produkte.
(2) Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 1 UGB und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Beauftragung, der Registrierung für ein Produkt oder der Annahme eines Angebots bestätigt der Auftraggeber, dass er als Unternehmer handelt. Sollte auf einen Vertrag ausnahmsweise das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden sein, gehen dessen zwingende Bestimmungen diesen AGB vor.
(3) Diese AGB gelten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Abweichende Regelungen, etwa ein individuell verhandelter Vertrag oder Bedingungen des Auftraggebers, gelten, wenn beide Parteien sie in Textform angenommen haben. Sie gehen diesen AGB vor, soweit sie von ihnen abweichen. Im Übrigen bleiben diese AGB anwendbar. Ohne eine solche Annahme werden Bedingungen des Auftraggebers nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Vertragsbestandteile und Rangfolge
(1) Bei Projekten und Beratung setzt sich der Vertrag aus der Einzelvereinbarung in Form des angenommenen Angebots oder der Auftragsbestätigung und diesen AGB zusammen.
(2) Bei Produkten setzt sich der Vertrag aus der Einzelvereinbarung, den für das jeweilige Produkt veröffentlichten Produktbedingungen und diesen AGB zusammen. Die Einzelvereinbarung kommt je nach Produkt durch Registrierung, Bestellung im Produkt, Abschluss des Bezahlvorgangs oder Annahme eines Angebots zustande. Für die Plattform Waterglass Waves gelten die Produktbedingungen Waterglass Waves.
(3) Bei Widersprüchen gilt die Einzelvereinbarung vor den Produktbedingungen und diese vor den AGB. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag geht in Fragen des Datenschutzes allen anderen Vertragsbestandteilen vor. Die Liste der Unterauftragsverarbeiter ist dessen Bestandteil.
(4) Mit der Annahme dieser AGB nimmt der Auftraggeber zugleich die Produktbedingungen jedes Produkts an, das er nutzt oder beauftragt, in der bei Vertragsschluss über dieses Produkt veröffentlichten Fassung. Eine gesonderte Annahme ist nicht erforderlich. Für später hinzukommende Produkte gelten deren Produktbedingungen ab dem Vertragsschluss über das jeweilige Produkt.
(5) Maßgeblich ist die deutsche Fassung aller Vertragsbestandteile. Übersetzungen dienen der Information. Bei Abweichungen gilt der deutsche Wortlaut.
§ 3 Begriffsbestimmungen
„Einzelvereinbarung“ ist die auf den konkreten Vertrag bezogene Abrede, insbesondere ein angenommenes Angebot, eine Auftragsbestätigung oder die Buchung eines Produkts.
„Produkt“ ist eine von uns standardisiert bereitgestellte Leistung, insbesondere Software als Dienst, für die wir Produktbedingungen veröffentlichen.
„Produktbedingungen“ sind die für ein Produkt veröffentlichten Vertragsbedingungen.
„Arbeitsergebnisse“ sind die Ergebnisse, die wir für den Auftraggeber im Rahmen eines Projekts erstellen, etwa Software, Konzepte, Konfigurationen und Dokumentation.
„Bestehende Werke“ sind Werkzeuge, Bibliotheken, Vorlagen, Methoden und sonstige Bestandteile, die wir unabhängig vom Auftrag geschaffen oder erworben haben.
„Textform“ ist jede lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere eine E-Mail oder eine Erklärung in der Benutzeroberfläche eines Produkts.
„Wiederkehrende Entgelte“ sind Entgelte, die für einen Zeitabschnitt geschuldet werden, insbesondere monatliche Pauschalen und Grundentgelte.
„KI-System“ ist ein System im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung).
§ 4 Angebote und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande, wenn wir eine Beauftragung in Textform bestätigen, wenn der Auftraggeber ein verbindliches Angebot innerhalb der darin genannten Frist annimmt oder wenn wir mit der Leistung beginnen. Für Produkte regeln die Produktbedingungen den Vertragsschluss.
(2) Erklärungen in Textform genügen jedem Formerfordernis dieser AGB, soweit nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt ist.
(3) Die Einzelvereinbarung, die Produktbedingungen und diese AGB geben die Vereinbarungen der Parteien vollständig wieder. Sonstige Absprachen wurden bei Vertragsschluss nicht getroffen.
§ 5 KI-Leistungen
(1) Viele unserer Leistungen beruhen auf KI-Systemen. Deren Ergebnisse entstehen wahrscheinlichkeitsbasiert. Sie können unvollständig, unrichtig, veraltet, voreingenommen oder für den Zweck des Auftraggebers ungeeignet sein, und sie sind nicht in jedem Fall nachvollziehbar oder wiederholbar. Wir schulden die sorgfältige Auswahl, Konfiguration und Einbindung der KI-Systeme, nicht die Richtigkeit einzelner Ergebnisse.
(2) Der Auftraggeber prüft KI-Ergebnisse, bevor er sie verwendet, und legt sie nicht ungeprüft Entscheidungen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Wirkung für Personen zugrunde. Wo eine menschliche Kontrolle geboten ist, richtet er sie ein. Rechtliche, steuerliche oder medizinische Fragen klärt er mit den dafür zuständigen Fachleuten.
(3) Setzt der Auftraggeber ein von uns entwickeltes oder bereitgestelltes KI-System im eigenen Betrieb ein, ist er dessen Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Er hält die Pflichten eines Betreibers ein, insbesondere die Transparenzpflichten gegenüber den Personen, die mit dem System interagieren oder von seinen Ausgaben betroffen sind, und die Pflicht zur menschlichen Aufsicht. Er setzt das System nicht für nach Artikel 5 der KI-Verordnung verbotene Praktiken ein und nutzt es für Hochrisiko-Anwendungen im Sinne des Anhangs III nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Wir teilen dem Auftraggeber mit, welche übergebenen Arbeitsergebnisse ganz oder überwiegend KI-generiert sind. Die Kennzeichnung gegenüber Dritten bei einer Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber als Betreiber.
(4) Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass KI-Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Für die Nutzung von KI-Ergebnissen, die der Auftraggeber ohne die Prüfung nach Absatz 2 veröffentlicht oder verwendet, haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(5) Wir setzen KI-Modelle Dritter ein. Änderungen, Qualitätsschwankungen, Preisänderungen oder die Einstellung eines Modells durch seinen Anbieter liegen außerhalb unseres Einflusses. Wir bemühen uns in einem solchen Fall um eine gleichwertige Alternative. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell besteht nur, wenn er ausdrücklich vereinbart ist.
§ 6 Preise, Zahlung und Verzug
(1) Die Preise ergeben sich aus der Einzelvereinbarung, für Produkte aus den Produktbedingungen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern nicht anders vereinbart. Wiederkehrende Entgelte für laufende Leistungen rechnen wir monatlich im Voraus ab, soweit nichts anderes vereinbart ist. Leistungen nach Aufwand rechnen wir monatlich im Nachhinein ab, Festpreisleistungen nach den vereinbarten Meilensteinen. Vereinbarte Reise- und Nebenkosten werden gesondert ersetzt. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen in elektronischer Form übermittelt werden (§ 11 Absatz 2 UStG).
(3) Bei Zahlungsverzug schulden Unternehmer die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB und den Pauschalbetrag für Betreibungskosten nach § 458 UGB. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers und bei Neukunden können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertrag zu.
(6) Gerät der Auftraggeber mit einer nicht bestrittenen Zahlung in Verzug, können wir nach Mahnung in Textform und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen weitere Leistungen zurückbehalten und den Zugang zu Produkten sperren, bis die Zahlung eingegangen ist. Daten des Auftraggebers halten wir nicht zurück. Die Sperre wird mit der Zahlung aufgehoben.
(7) Mehraufwand durch Änderungswünsche, fehlende Mitwirkung oder nachträgliche Anforderungen wird nach den vereinbarten Sätzen, sonst nach unseren jeweils gültigen Stundensätzen vergütet. Wir zeigen ihn vorher an.
§ 7 Wertsicherung wiederkehrender Entgelte
(1) Wiederkehrende Entgelte, insbesondere monatliche Pauschalen für laufende Beratungs- und Betreuungsleistungen und die Grundentgelte unserer Produkte, sind wertgesichert. Maßstab ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex in der im Jahr des Vertragsschlusses aktuellen Reihe oder der an seine Stelle tretende Nachfolgeindex. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsschlusses verlautbarte Indexzahl, hilfsweise die zuletzt verlautbarte.
(2) Wir sind berechtigt, das Entgelt höchstens einmal jährlich, frühestens zwölf Monate nach Vertragsschluss, im Verhältnis der Veränderung zwischen der Ausgangsbasis oder der zuletzt angewendeten Indexzahl und der aktuellen Indexzahl zu erhöhen. Eine Anpassung ist in Textform mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitzuteilen. Sie gilt ab der folgenden Abrechnungsperiode und nicht rückwirkend. Eine unterbliebene Anpassung gilt nicht als Verzicht.
(3) Wird der Index nicht mehr verlautbart, gilt der amtliche Nachfolgeindex, sonst ein Index, der der bisherigen Berechnung möglichst nahe kommt.
(4) Verbrauchsabhängige Preise, Guthaben und Listenpreise für Neukunden unterliegen nicht der Wertsicherung, sondern dem Preisänderungsverfahren der Produktbedingungen. Eine Anpassung nach diesem Paragraphen begründet kein Sonderkündigungsrecht. Ordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Personenschäden, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen haften wir nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden, entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, Produktionsausfall, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist, soweit gesetzlich zulässig, in jedem Fall ausgeschlossen.
(3) Wird in der Einzelvereinbarung abweichend von Absatz 2 eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit vereinbart, ist sie der Höhe nach begrenzt, sofern dort nichts anderes bestimmt ist. Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei Projekten und sonstigen einmalig vergüteten Leistungen den Nettoauftragswert der betroffenen Einzelvereinbarung, bei laufenden Leistungen und Produkten die Summe der Nettoentgelte, die der Auftraggeber in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis für die betroffene Leistung gezahlt hat. Er gilt je Schadensfall und insgesamt für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres.
(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haften wir, soweit wir nach diesem Paragraphen haften, nur bis zu dem Aufwand, der für die Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäßen Sicherung erforderlich wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Daten regelmäßig zu sichern, soweit die Sicherung nicht ausdrücklich Teil unserer Leistung ist. Für Produkte ergibt sich der Umfang unserer Sicherungen aus den Produktbedingungen.
(5) Wir haften nicht für Störungen, die auf Systeme, Netze, Dienste oder Software zurückgehen, die der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter betreibt oder bereitstellt, und nicht für Schäden durch Angriffe auf solche Systeme, soweit wir sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich ermöglicht haben. Beratung schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg.
(6) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, sonst sind sie verjährt. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(7) Die Beschränkungen dieses Paragraphen gelten auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter und Subunternehmer.
§ 9 Höhere Gewalt und Rechtsänderungen
(1) Höhere Gewalt ist jedes Ereignis außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei, das bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und dessen Folgen sie mit zumutbarem Aufwand nicht abwenden kann, etwa Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen und Angriffe auf kritische Infrastruktur. Der Ausfall eines Lieferanten gilt nur dann als höhere Gewalt, wenn er selbst auf höherer Gewalt beruht.
(2) Die betroffene Partei ist für die Dauer und im Umfang der Behinderung von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie zeigt das Ereignis der anderen Partei unverzüglich an und bemüht sich, die Folgen zu begrenzen. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 90 Tage, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil in Textform beenden.
(3) Machen Gesetzesänderungen, behördliche Entscheidungen oder Änderungen der Bedingungen eines Anbieters, auf den wir angewiesen sind, eine Leistung rechtswidrig oder wirtschaftlich unzumutbar, verhandeln die Parteien über eine Anpassung des Vertrags. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil mit einer Frist von 30 Tagen in Textform beenden. Bis dahin erbrachte Leistungen werden vergütet.
§ 10 Datenschutz
(1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz. Wie wir Daten von Ansprechpersonen des Auftraggebers und von Besuchern unserer Website verarbeiten, beschreibt unsere Datenschutzerklärung.
(2) Verarbeiten wir personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, handeln wir als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 DSGVO. Für Projekte schließen die Parteien dazu einen Auftragsverarbeitungsvertrag, bevor solche Daten übergeben werden. Für Produkte ergibt sich der Auftragsverarbeitungsvertrag aus den Produktbedingungen.
(3) Als Auftragsverarbeiter unterstützen wir den Auftraggeber bei der Wahrung der Betroffenenrechte, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und bei der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, für die Rechtsgrundlage und für die Information der betroffenen Personen bleibt der Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber übergibt uns personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Leistung erforderlich ist, und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur nach vorheriger Abstimmung.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht und die als vertraulich bezeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten, Preise, Quellcode, Konfigurationen und Systemanweisungen.
(2) Jede Partei verwendet vertrauliche Informationen der anderen nur für die Durchführung des Vertrags, schützt sie mit angemessenen Maßnahmen und gibt sie nur an Mitarbeiter, Berater und Subunternehmer weiter, die sie für diesen Zweck benötigen und die einer gleichwertigen Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
(3) Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diesen Paragraphen öffentlich werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder die sie unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat. Eine Offenlegung, die durch Gesetz, Gericht oder Behörde angeordnet wird, ist zulässig. Die betroffene Partei wird vorab informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht während des Vertrags und für drei Jahre nach seinem Ende. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange sie Geschäftsgeheimnisse sind. § 12 bleibt unberührt.
§ 12 Referenznennung
(1) Wir dürfen den Auftraggeber ab Vertragsschluss als Referenzkunden nennen, insbesondere mit seinem Namen und seinem Logo sowie mit einer neutralen Beschreibung der Art der erbrachten Leistung oder des genutzten Produkts, auf unserer Website, in Angeboten, Präsentationen und sonstigem Werbematerial. Vertrauliche Informationen und Einzelheiten, die über eine solche neutrale Beschreibung hinausgehen, veröffentlichen wir nur mit Zustimmung des Auftraggebers. § 11 bleibt im Übrigen unberührt.
(2) Zitate, Erfahrungsberichte und sonstige Aussagen, die dem Auftraggeber oder seinen Mitarbeitern zugeschrieben werden, veröffentlichen wir nur, wenn der Auftraggeber dem Wortlaut zuvor in Textform zugestimmt hat.
(3) Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widersprechen, etwa per E-Mail an support@waterglass.ai. Wir entfernen die Nennung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerspruchs aus allen von uns kontrollierten Medien.
§ 13 Abtretung und Sanktionen
(1) Der Auftraggeber darf den Vertrag oder einzelne Ansprüche daraus nur mit unserer Zustimmung in Textform an Dritte weitergeben, etwa an eine Konzerngesellschaft oder im Zuge eines Unternehmensverkaufs. Wir können den Vertrag auf ein mit uns verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger übertragen, der unseren Geschäftsbetrieb ganz oder in dem betroffenen Teil übernimmt. Wir informieren den Auftraggeber darüber in Textform.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass weder er noch die Personen, für die er unsere Leistungen nutzt, Sanktionen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der Republik Österreich unterliegen, und dass er unsere Leistungen nicht unter Verstoß gegen Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften nutzt.
§ 14 Änderungen der AGB und der Produktbedingungen
(1) Wir können diese AGB und die Produktbedingungen ändern, wenn dies wegen geänderter Gesetze oder Rechtsprechung, wegen technischer Entwicklungen oder wegen der Weiterentwicklung unserer Produkte erforderlich ist, und soweit die Änderung dem Auftraggeber zumutbar ist. Die Hauptleistungspflichten, das Entgelt und die Laufzeit ändern wir auf diesem Weg nicht. Für Entgelte gelten § 7 und die Preisänderungsverfahren der Produktbedingungen.
(2) Wir teilen Änderungen dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit und weisen dabei auf die Bedeutung seines Schweigens hin. Widerspricht der Auftraggeber nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Widerspricht er, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter, und jede Partei kann ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende beenden.
(3) Für Produkte weisen wir zusätzlich im Produkt selbst auf Änderungen hin. Eine dort erklärte Annahme genügt.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Erfüllungsort ist Wien.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der Produktbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
Teil B: Zusätzliche Bedingungen für Projekte und Beratung
Teil B gilt für Beratungs-, Entwicklungs- und Betreuungsleistungen, die wir aufgrund einer Einzelvereinbarung erbringen. Für Produkte gilt er nur, soweit die Produktbedingungen darauf verweisen.
§ 16 Leistungen und Leistungsänderungen
(1) Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus der Einzelvereinbarung. Beratungs-, Schulungs- und Betreuungsleistungen erbringen wir als Dienstleistung nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist damit nicht geschuldet. Die Entwicklung von Software und sonstigen Arbeitsergebnissen mit vereinbarter Spezifikation erbringen wir als Werkleistung.
(2) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Wünscht der Auftraggeber eine Änderung, prüfen wir sie und teilen ihm die Auswirkungen auf Vergütung und Termine mit. Mit der Umsetzung beginnen wir erst nach seiner Zustimmung. Der Prüfaufwand kann vergütungspflichtig sein, wenn wir dies vorher ankündigen.
(3) Wir dürfen Subunternehmer einsetzen. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber verwendbar sind.
(4) Kostenvoranschläge und Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Zeichnet sich eine erhebliche Überschreitung ab, zeigen wir sie dem Auftraggeber unverzüglich an. Er kann dann entscheiden, ob die Leistung fortgesetzt, angepasst oder beendet wird. Bis dahin erbrachte Leistungen werden vergütet.
§ 17 Mitwirkung und Beistellungen
(1) Der Auftraggeber stellt uns rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und Testdaten zur Verfügung, die für die Leistung erforderlich sind, benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und trifft erforderliche Entscheidungen und Freigaben ohne unnötigen Verzug.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er berechtigt ist, uns die beigestellten Inhalte, Daten und Systeme zu überlassen, und dass unsere vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die aus seinen Beistellungen oder seinen Anweisungen entstehen, und ersetzt uns die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Wir informieren ihn unverzüglich über solche Ansprüche und überlassen ihm auf Wunsch die Verteidigung.
(3) Eine rechtliche Prüfung der vom Auftraggeber beigestellten Inhalte, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Datenschutzrecht, ist nicht Gegenstand unserer Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich beauftragt ist. Die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsergebnissen, insbesondere nach dem Barrierefreiheitsgesetz, schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ob ein Arbeitsergebnis gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit unterliegt, prüft der Auftraggeber.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verschieben sich Termine um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Entstehenden Mehraufwand vergütet er nach § 6 Absatz 7. Bleibt die Mitwirkung trotz Mahnung in Textform und einer Nachfrist von 14 Tagen aus, können wir den Vertrag beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.
§ 18 Termine
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Termine und Fristen setzen voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 17 rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen bereitstellt. Verzögerungen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, verlängern Termine und Fristen um die Dauer der Verzögerung und eine angemessene Wiederanlaufzeit und begründen keinen Verzug auf unserer Seite. Wir haben nur auf die Umstände Einfluss, die in unserer Sphäre liegen.
(2) Überschreiten wir einen verbindlichen Termin, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer in Textform gesetzten Nachfrist von 14 Tagen vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten. § 8 und § 9 bleiben unberührt.
§ 19 Abnahme
(1) Werkleistungen übergeben wir zur Abnahme und zeigen die Übergabe in Textform an. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von 30 Tagen und erklärt die Abnahme oder teilt festgestellte Mängel in Textform mit.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel mitteilt oder wenn er die Leistung produktiv nutzt. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
(3) Ist eine Abnahme in Teilen vereinbart, gilt dieser Paragraph für jeden Teil.
§ 20 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumen wir dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Absatz 1 UrhG ein, also das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche Recht, sie für eigene Geschäftszwecke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln sowie durch verbundene Unternehmen und Dienstleister für sich nutzen zu lassen. Ein Werknutzungsrecht, also ein ausschließliches Nutzungsrecht, bedarf einer Vereinbarung in Textform. Bis zur vollständigen Zahlung sind die Nutzungsrechte aufschiebend bedingt eingeräumt.
(2) Für den Auftraggeber individuell entwickelter Quellcode und die zugehörige Dokumentation werden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung übergeben. Bis dahin stellen wir die Arbeitsergebnisse für die Abnahme und die vertragsgemäße Nutzung in lauffähiger Form bereit. Bestehende Werke bleiben unser Eigentum. An ihnen erhält der Auftraggeber eine unbefristete Werknutzungsbewilligung zur Nutzung im Rahmen der Arbeitsergebnisse.
(3) Für Bestandteile unter Open-Source-Lizenzen gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Sie gehen dieser Bestimmung vor. Wir weisen den Auftraggeber auf Bestandteile hin, deren Lizenz Pflichten für die Weitergabe auslöst.
(4) An KI-generierten Bestandteilen der Arbeitsergebnisse räumen wir Rechte ein, soweit solche Rechte entstehen. Ob und in welchem Umfang solche Bestandteile urheberrechtlich geschützt sind, gewährleisten wir nicht.
(5) Wir dürfen die bei der Leistung gewonnenen Kenntnisse, Methoden und allgemeinen Komponenten weiterhin nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden. Beistellungen des Auftraggebers bleiben sein Eigentum. Er räumt uns daran die für die Leistung erforderlichen Rechte ein.
§ 21 Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten, dass Werkleistungen bei Abnahme der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Ein Mangel ist eine reproduzierbare Abweichung von dieser Spezifikation. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Die Vermutung des § 924 ABGB und die Einrede nach § 933 Absatz 3 ABGB sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber hat Mängel innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme, versteckte Mängel innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung, in Textform anzuzeigen und so zu beschreiben, dass wir sie nachvollziehen können. § 377 UGB gilt sinngemäß. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, entfallen die Ansprüche wegen dieses Mangels, einschließlich der Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst.
(3) Wir beheben Mängel nach unserer Wahl durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Eine Umgehungslösung gilt als Behebung, wenn sie die vertragsgemäße Nutzung ohne wesentliche Einschränkung ermöglicht. Schlagen zwei Behebungsversuche fehl, kann der Auftraggeber Preisminderung oder, bei wesentlichen Mängeln, die Wandlung verlangen.
(4) Keine Mängel sind Abweichungen, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf nicht vereinbarte Betriebsumgebungen, auf fehlerhafte Beistellungen oder auf die Eigenschaften der eingesetzten KI-Modelle nach § 5 zurückgehen.
(5) Für Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.
§ 22 Laufzeit, Kündigung, Projektabbruch und Vertragsende
(1) Verträge über laufende Leistungen können von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, soweit die Einzelvereinbarung keine Mindestlaufzeit oder andere Frist vorsieht.
(2) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Frist beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei eine wesentliche Pflicht trotz Abmahnung in Textform und einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verletzt, wenn der Auftraggeber mit einer Zahlung trotz zweifacher Mahnung länger als 30 Tage in Verzug ist oder wenn über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
(3) Bricht der Auftraggeber ein Projekt vor Fertigstellung ab, ohne dass wir dafür einen Grund gesetzt haben, vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen und die bereits eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Dritten. Zusätzlich schuldet er 30 Prozent des Nettoentgelts für die noch nicht erbrachten Leistungen als pauschalen Ersatz. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass unser Nachteil geringer ist. Wir können statt der Pauschale den nach § 1168 ABGB geschuldeten Betrag verlangen.
(4) Mit Vertragsende geben wir dem Auftraggeber die bezahlten Arbeitsergebnisse in ihrem aktuellen Stand heraus und übergeben Zugangsdaten und Konfigurationen, die wir für ihn verwahren. Der Auftraggeber gibt uns überlassene Zugänge zurück. Personenbezogene Daten, die wir für ihn verarbeitet haben, geben wir nach seiner Wahl zurück oder löschen sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Beide Parteien wirken an einer geordneten Übergabe mit. Aufwand über die Herausgabe hinaus vergütet der Auftraggeber nach § 6 Absatz 7.
Veröffentlichte Produktbedingungen
Für Waterglass Waves gelten die Produktbedingungen Waterglass Waves, der Auftragsverarbeitungsvertrag für Waterglass Waves und die Datenschutzhinweise für Waterglass Waves. Für Produkte, für die keine Produktbedingungen veröffentlicht sind, gelten diese AGB und die Einzelvereinbarung.
Zuletzt aktualisiert September 2026